In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es liege eine natürliche Handlungseinheit vor. Die Einzelhandlungen des Beschuldigten würden auf einem einheitlichen Willensakt beruhen. Da die Vielzahl der Handlungen lediglich innert rund zwei Monate vorgenommen worden sei, sei von einem zeitlichen Zusammenhang auszugehen.