Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass Ehrverletzungsdelikte und der Tatbestand der sexuellen Belästigung keine Dauerdelikte darstellen würden. Der am 20. Mai 2020 eingereichte Strafantrag erfasse deshalb lediglich allfällige ab dem 21. Februar 2020 angezeigte Straftaten. Im Zurückweisen in brüskem Ton sowie dem Satz «ob sie noch Nerven habe» sei keine Beschimpfung zu erblicken. Auch das Hin-und Herbewegen der Hüfte stelle keine sexuelle Belästigung dar. 3.3 In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es liege eine natürliche Handlungseinheit vor.