Sie habe sich nach dem Vorfall vom 21. Februar 2020 umgehend in ärztliche Behandlung begeben und sei seither arbeitsunfähig. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, darf bei einer nicht von einem juristischen Laien, sondern einer Rechtsanwältin verfassten Eingabe davon ausgegangen werden, dass die angeblich strafbaren Handlungen konkret und umfassend benannt werden. Dies wurde vorliegend nicht gemacht. Es wurde insbesondere auch kein Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt.