der Nichtanhandnahmeverfügung erfasst. In der Strafanzeige wurde unter der Rubrik des Tatbestands der Beschimpfung unter Einreichung eines Arztberichts – in welchem der Verdacht auf ein Burnout-Syndrom diagnostiziert wurde – einzig angeführt, dass sich die Schwere der Handlungen eindrücklich in der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zeige. Sie habe sich nach dem Vorfall vom 21. Februar 2020 umgehend in ärztliche Behandlung begeben und sei seither arbeitsunfähig.