Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung und sexueller Belästigung den Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde neu den Vorwurf der Körperverletzung gegen den Beschuldigten aufgrund des von ihr erlittenen Burn-out-Syndroms erhebt, ist dieser Vorwurf nicht von der ursprünglichen Strafanzeige resp. der Nichtanhandnahmeverfügung erfasst.