Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 13. Juli 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stellungnahme des Beschuldigten datiert vom 13. Juli 2020. Am 3. August 2020 replizierte die Beschwerdeführerin.