1. Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau das von der Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Beschimpfung und sexueller Belästigung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2020 Beschwerde. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Hand zu nehmen.