3. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'294.25 bestimmt. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'294.25 zurückzubezahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 790.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).