Somit resultiert ein amtliches Honorar von CHF 3'294.25 (inkl. Auslagen und MWST). Das volle Honorar beläuft sich unter Berücksichtigung der vorgenommenen Kürzung auf CHF 4'085.15. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'294.25 zurückzuzahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 790.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO).