Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 20. Oktober 2020 einen Aufwand von 1170 Minuten geltend. Darin enthalten sind auch 20 Minuten für das Studium des Strafbefehls. Dieser Aufwand betrifft nicht das Beschwerdeverfahren und ist daher zu streichen. Weiter erscheint der Aufwand für das Studium der angefochtenen Verfügung im Umfang von 150 Minuten und die insgesamt 860 Minuten für das Akten- und Rechtsstudium sowie Verfassen der Beschwerde als sehr hoch (insgesamt knapp 17 Stunden). Die Einstellungsverfügung umfasst 15 Seiten und war für den Anwalt nicht neu. Ein Aufwand von 90 Mi-