9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 2'000.00 bestimmt. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, werden die Kosten vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton die Verfahrenskosten zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 20. Oktober 2020 einen Aufwand von 1170 Minuten geltend.