Die Zeugenaussagen enthalten keine Ausführungen betreffend die konkreten Vorfälle. Sie weisen zwar daraufhin, dass die Beschwerdeführerin zumindest einige sexuelle Kontakte mit dem Beschuldigten subjektiv als gegen ihren Willen empfunden hat, was auch von der Kammer nicht in Abrede gestellt wird. Wie ausgeführt, bestehen aber nicht genügend Anhaltspunkte, dass diese inneren Grenzen klar kommuniziert worden und sie für den Beschuldigten erkennbar gewesen waren. Auch die Zeugenaussagen vermögen daher am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Die Beschwerde ist abzuweisen.