Vor diesem Hintergrund fehlen objektive Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten ausgeliefert war oder sie diese Form der Beziehung und Sexualität nicht eigenverantwortlich ausgesucht und gelebt hatte. Weder die schwierige Beziehungsdynamik noch die CHF 24'000.00, welche die Beschwerdeführerin 2006 vom Beschuldigten für ihren Sohn erhalten hatte (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2018, Z. 183 ff.), sind genügend konkrete Hinweise für das Vorliegen einer unausweichlichen Zwangslage. Die Zeugenaussagen enthalten keine Ausführungen betreffend die konkreten Vorfälle.