Bei dieser Ausgangslage scheint eine Verurteilung des Beschuldigten unwahrscheinlich. Zudem war die Beschwerdeführerin stets erwerbstätig und verfügte lange Zeit auch noch über eine eigene Wohnung. Vor diesem Hintergrund fehlen objektive Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten ausgeliefert war oder sie diese Form der Beziehung und Sexualität nicht eigenverantwortlich ausgesucht und gelebt hatte.