8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht als Anklagefundament ausreichen. Ihre Ausführungen enthalten keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich die explizit von ihr erwähnten, auch zeitlich einordbaren sexuellen Kontakte anders als die üblichen sexuellen Kontakte im BDSM- Bereich abgespielt haben.