Mit Blick auf die Aussagen und gelebten Sexualpraktiken ist die Beurteilung, ob ein dominanter Versuch des Beschuldigten, mittels BDSM-Sex die Beziehung mit der Beschwerdeführerin zu retten, vorlag oder ein Vergewaltigungsversuch, nicht mehr möglich. Jedenfalls ergeben sich vor dem beschriebenen Hintergrund weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch denjenigen des Beschuldigten konkrete Hinweise, dass sich der Beschuldigte (eventual)vorsätzlich über den erkennbaren Willen der Beschwerdeführerin hinweggesetzt hatte. Die Parteien lebten zwar schon getrennt.