Der Beschuldigte bestritt die Situation damit nicht grundsätzlich (Z. 391 ff.). Die Ausgangslage präsentiert sich gleich wie diejenige im Sommer 2014. Mit Blick auf die Aussagen und gelebten Sexualpraktiken ist die Beurteilung, ob ein dominanter Versuch des Beschuldigten, mittels BDSM-Sex die Beziehung mit der Beschwerdeführerin zu retten, vorlag oder ein Vergewaltigungsversuch, nicht mehr möglich.