Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung ist bei dieser Ausgangslage unwahrscheinlich. 7.4 Bei der Staatsanwaltschaft erzählte die Beschwerdeführerin zudem von einem weiteren Vorfall im Oktober 2017 in H.________(Ort), der sich vor dem bereits bei der Polizei erwähnten Vorfall zugetragen habe (Z. 396 ff.). Es sei fast identisch wie beim ersten Mal zu den sexuellen Handlungen gekommen. «Packä, nä». Sie habe sich aber da wirklich gewehrt. Das habe sie. Sie habe ihn umgehend aus der Wohnung gejagt (Z. 355 ff.).