10 dass ihre Annahme richtig und es für den Beschuldigten klar war, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mehr haben wollte. Unter Berücksichtigung der jahrzehntelang ausgelebten BDSM-Praktiken fehlen ausreichend konkrete Hinweise, dass der Beschuldigte bemerkt hat, dass er allenfalls gegen den Willen der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung ist bei dieser Ausgangslage unwahrscheinlich.