Sie sei auf eine Art gelähmt gewesen. Sie wisse nicht einmal mehr, ob sie überhaupt etwas gesagt habe. Sie habe in diesem Zeitpunkt gewusst, dass sie nicht gegen ihn ankommen könne (Z. 729 ff.). 7.3 Diese Aussagen der Beschwerdeführerin widersprechen sich. Zwar gibt sie an, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie keinen Sex mehr haben wolle. Ihre anschliessenden Aussagen deuten aber nicht daraufhin, dass sie ihren Willen tatsächlich und explizit auch dem Beschuldigten kundtat. Vielmehr entsprechen ihre Aussagen inneren Gedankengängen und Annahmen.