Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3, mit Hinweis). Auf Frage, wie sie dem Beschuldigten zu verstehen gegeben habe, dass sie das nicht gewollt habe, sagte die Beschwerdeführerin aus, erstens habe sie, als er reingekommen sei, direkt gesagt, dass er wieder gehen solle. Dann habe sie ihm ganz klar und unmissverständlich gesagt, dass sie keinen Sex mehr haben wolle.