Er habe fertig gemacht. Er habe gewusst, dass sie nicht gewollt habe. Das habe sie ihm klar signalisiert (Z. 687 ff.). 7.2 Der Beschuldigte bestritt den Sex nicht, sondern gab an, es sei auch in H.________(Ort) noch zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 7. Februar 2019 Z. 391 ff.). Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3, mit Hinweis).