(vgl. staatsanwaltliche Einvernahme vom 7. Februar 2020 Z. 341 ff.) können jedenfalls dahingehend gedeutet werden, dass erst das Rauswinden der Beschwerdeführerin das erkennbare Nein-Signal gewesen war. Mit Blick auf diese Ausgangslage begründen die Aussagen der Beschwerdeführerin keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte sich bewusst über den Widerstand der Beschwerdeführerin hinwegsetzen wollte bzw. für ihn von Anfang an erkennbar gewesen ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Geschlechtsverkehr gewollt hatte. Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung unwahrscheinlich.