Jedenfalls beschreibt die Beschwerdeführerin keine Situation bzw. Vorgehensweise, die darauf hindeutet, dass der Beschuldigte in Kauf genommen hatte, dass die Beschwerdeführerin zu Schaden kommt. Sowohl die Aussagen der Beschwerdeführerin als auch die Aussagen des Beschuldigten (vgl. staatsanwaltliche Einvernahme vom 7. Februar 2020 Z. 341 ff.) können jedenfalls dahingehend gedeutet werden, dass erst das Rauswinden der Beschwerdeführerin das erkennbare Nein-Signal gewesen war.