8 geschildert und sind als solche nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Weiter kann mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführerin auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte überhaupt in sie eindringen konnte. Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte mit Sex im BDSM-Bereich auch versuchte, die Beziehung wiederherzustellen, ist es kaum mehr möglich zu beurteilen, ob es sich bei diesem Vorfall um einen missglückten Versöhnungsversuch oder eine Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung handelte.