Andererseits sagte sie auch aus, die Situation bei der Treppe sei die einzige Situation gewesen, in der sie sich tätlich zur Wehr gesetzt habe (Z. 1020 ff.). Insgesamt lassen sich aus ihren Aussagen keine konkreten Rückschlüsse ziehen, wann überhaupt von einer Grenzüberschreitung auszugehen war und inwiefern sie dies dem Beschwerdeführer unmissverständlich mitteilte. 6.4 Bezüglich den konkreten Vorfall gab die Beschwerdeführerin an, sie habe geschrien und sich rausgewunden. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geht aber nicht hervor, dass der Beschuldigte nach dem Rauswinden noch versucht hatte, in sie einzudringen.