Bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, dass für sie die Grenze dort liege, wo der Beschuldigte das Risiko eingehe, dass sie einen bleibenden Schaden davontragen würde (staatsanwaltliche Einvernahme vom 7. Februar 2019, Z. 160 ff.). Auch die allgemeinen Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Widerstand sind nicht einheitlich. So gab sie bei der Polizei an, sie habe sich immer mehr gegen ihn gewehrt (Z. 190 f.). Nur kurz vorher hatte sie allerdings auch ausgeführt, dass die Fantasien des Beschuldigten am Schluss sehr beschränkt gewesen seien. Sie habe sich nicht mehr dagegen gewehrt (Z. 132 ff.).