Sie habe sie noch gedacht, dass er ja nicht einmal bemerke, wenn sie «hinüber» sei (Z. 351 ff.). Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin nochmals gefragt, ob sie dem Beschuldigten konkret ihre Grenzen mitgeteilt habe. Die Beschwerdeführerin sagte aus: «Ja. Ich habe ihm gesagt, dass ich es nicht akzeptiere, dass er mir Schaden zufügt. Nicht nur beim Sex. …» (Z. 360 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, dass für sie die Grenze dort liege, wo der Beschuldigte das Risiko eingehe, dass sie einen bleibenden Schaden davontragen würde (staatsanwaltliche Einvernahme vom 7. Februar 2019, Z. 160 ff.).