Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch denjenigen des Beschuldigten ergeben sich aber konkrete Hinweise, dass Grenzen explizit festgelegt oder kommuniziert worden waren. An der delegierten Einvernahme vom 13. Juli 2018 sagte die Beschwerdeführerin aus, es seien weder Grenzen besprochen worden noch habe es ein Codewort gegeben. Wenn er über sie hergefallen sei, hätte ein «Nein» nichts gebracht. Sie habe nein gesagt und er sei trotzdem über sie hergefallen. Auf weiteres Nachfragen nach den Grenzen führte sie aus, er habe sowas angedeutet, aber nicht angewendet, was nütze den sowas? (Z. 338 ff.).