Weiter deutet auch die Meldung der Beschwerdeführerin an die Polizei, wonach der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen ein Teil des BDSM gewesen sei (vgl. Anzeigerapport vom 20. September 2018, S. 2), daraufhin, dass der Beschuldigte grundsätzlich die Erlaubnis hatte, den Geschlechtsverkehr mit der Beschuldigten zu vollziehen. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch denjenigen des Beschuldigten ergeben sich aber konkrete Hinweise, dass Grenzen explizit festgelegt oder kommuniziert worden waren.