7 funden (Z. 266 ff.). Dies deckt sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie dem Beschuldigten auch Wünsche erfüllt habe, die den ihren nicht entsprochen hätten. Weiter deutet auch die Meldung der Beschwerdeführerin an die Polizei, wonach der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen ein Teil des BDSM gewesen sei (vgl. Anzeigerapport vom 20. September 2018, S. 2), daraufhin, dass der Beschuldigte grundsätzlich die Erlaubnis hatte, den Geschlechtsverkehr mit der Beschuldigten zu vollziehen.