Jedoch sagte er zusammengefasst aus, er gehe von einem impliziten Einverständnis der Beschwerdeführerin aus, wenn weder eine klar ablehnende noch eine extrem zustimmende Haltung vorgelegen habe (Z. 238 bis Z. 255). Er habe nicht gewusst, wo die Grenzen seien, wenn kein ablehnendes Signal gekommen sei, in welcher Form auch immer: ein Nein, ein Wegdrehen, ein ich will jetzt nicht mehr oder so (Z. 264 ff.). Er gab auch an, dass es ein paarmal vorgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin im Nachhinein gesagt habe, sie habe etwas nicht lustig ge-