Zwar erfolgte diese Aussage im Zusammenhang mit den Vorwürfen im Oktober 2017. Die Formulierung zeigt aber, dass es sich offensichtlich um ein übliches Vorgehen des Beschuldigten handelte. Der Beschuldigte gab grundsätzlich an, dass die ablehnende Haltung nicht zum Spiel gehört habe (staatsanwaltliche Einvernahme vom 7. Februar 2019 Z. 175 f.). Jedoch sagte er zusammengefasst aus, er gehe von einem impliziten Einverständnis der Beschwerdeführerin aus, wenn weder eine klar ablehnende noch eine extrem zustimmende Haltung vorgelegen habe (Z. 238 bis Z. 255).