190 StGB aus. Für die Annahme von Gewalt im Sinne der Tatbestände der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung genügt es aber auch, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.1). Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorgehen des Beschuldigten kann damit den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung erfüllen. Entscheidend ist allerdings auch, ob und inwiefern es für den Beschuldigten erkennbar war, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt keinen Sex gewollt hatte.