Es sei ein Kampf gewesen. Sie glaube, er habe es nicht geschafft (Z. 508 ff.). 6.2 Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin schlug der Beschuldigte ihren Kopf gegen die Wand, nachdem der sexuelle Übergriff stattgefunden hatte bzw. versucht worden war. Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, der Beschuldigte habe auf diese Weise nochmals versucht, sie gefügig zu machen, sondern interpretierte diese Schläge als Wut-Reaktion des Beschuldigten, weil sie sich ihm nicht untergeordnet hatte. Insofern scheidet diese Handlung als Nötigungsmittel im Sinne von Art. 189 oder Art. 190 StGB aus.