6 rin, wenn sie sich abwende und rauswinden wolle, sei es ja klar. Reden habe sie ja nicht gekonnt mit seiner Hand auf ihrem Mund. Sicher habe der Beschuldigte gemerkt, dass sie mit den Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Deshalb sei ja das mit dem Kopf an die Wand schlagen gekommen; mit dem Satz «geht dir das nicht in den Gring» (Z. 576 ff.). Auf Frage, wie genau sie sich gewehrt habe, sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe versucht, ihn mit ihren Händen wegzustossen. Die Füsse seien ja am Boden gewesen.