Nachdem der Beschwerdeführerin erklärt worden war, dass sie die sexuelle Handlung möglichst genau beschreiben soll, gab sie an, er habe nicht fertig machen können, da sie sich vorher habe wegrollen können. Auf erneutes Nachfragen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine Unterwäsche getragen und sei im Schlafanzug gewesen. Der Beschuldigte sei schon nackt die Treppe hochgekommen (Z. 515 ff.). Auf Frage, wie sie ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie das nicht gewollt habe, antwortete die Beschwerdeführe-