Die Beschwerdeführerin machte keinerlei Ausführungen, inwiefern der Beschuldigte sie auf diese Weise zu einer sexuellen Handlung hätte nötigen wollen bzw. sie auf diese Weise einen Übergriff abgewehrt hätte. Mit diesem Vorfall schilderte sie einzig eine tätliche Auseinandersetzung, anlässlich welcher es ihr gelungen ist, sich gegen den Beschuldigten durchzusetzen. Hinweise für eine versuchte Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung fehlen, weshalb die Einstellung betreffend diesen Vorfall zu Recht erfolgt ist.