5 die Treppe gedrückt. Es sei die einzige Situation gewesen, in der sie gegen ihn tätlich geworden sei (Z. 1020 ff.). Auch aus diesen Aussagen ergibt sich kein Bezug zu einer konkreten sexuellen Handlung. Die Beschwerdeführerin machte keinerlei Ausführungen, inwiefern der Beschuldigte sie auf diese Weise zu einer sexuellen Handlung hätte nötigen wollen bzw. sie auf diese Weise einen Übergriff abgewehrt hätte.