Diese Ausgangslage ändert grundsätzlich nichts daran, dass im Einzelfall zu prüfen sein wird, ob Anhaltspunkte für eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung vorliegen, allerdings kann dieser Hintergrund sowohl die Beurteilung betreffend Nötigungsmittel als auch die Erkennbarkeit von Grenzüberschreitungen zusätzlich erschweren.