Bei der Würdigung ist weiter der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte ihre Sexualität im Bereich des Bondage & Discipline, Dominance & Submission (BDSM) ausübten. Zwar gab die Beschwerdeführerin an, nie explizit ihr Einverständnis dazu gegeben zu haben (staatsanwaltliche Einvernahme vom 7. Februar 2019, Z. 157 und 184 f.). Sie sagte aber auch aus, es sei zu Szenen gekommen, die zunächst den Reiz von Neuem für sie gehabt hätten.