Die allgemeinen Aussagen der Beschwerdeführerin könnten teilweise auch auf den Umstand zurückgeführt werden, dass sie ein langjähriges «Beziehungssystem» aufzeigen wollte. Dies ändert aber nichts daran, dass sich aus ihren Aussagen ein hinreichend konkreter Sachverhalt ergeben muss, der Anhaltspunkte auf gegen ihren Willen vorgenommene sexuelle Handlungen durch den Beschuldigten enthält. Bei der Würdigung ist weiter der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte ihre Sexualität im Bereich des Bondage & Discipline, Dominance & Submission (BDSM) ausübten.