4. Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte führten von 2000 bis 2017 eine Beziehung. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe sie mehrmals gegen ihren Willen zum Sex gezwungen. Die Beschwerdeführerin wurde insgesamt dreimal einvernommen und machte anlässlich ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei viele pauschalisierte Angaben. Erst anlässlich der delegierten Einvernahme schilderte sie, teilweise auf mehrmaliges Nachfragen hin, konkrete (auch räumlich und zeitlich einordbare) Einzelfälle. Auch diese Einzelfälle enthielten wenig Details zum Handlungsablauf oder den Gefühlen der Beschwerdeführerin.