Sie bestätigt aber, dass es der Beschwerdeführerin beim Eventualantrag einzig um das weitere Vorgehen im Falle der Fortsetzung des Strafverfahrens geht und nicht darum, die im Hauptantrag explizit getroffene Beschränkung auf die sexuellen Übergriffe wieder aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren geht es damit einzig noch um die Vorwürfe der Vergewaltigung, evtl. sexuellen Nötigung, wobei die im Hauptantrag gewählte Formulierung «mindestens» zu Gunsten der Beschwerdeführerin so zu verstehen ist, dass auch weitere, von ihm nicht explizit erwähnte sexuelle Handlungen Gegenstand das Beschwerdeverfahrens sein können.