Diese Formulierung ist insofern missverständlich, als im Falle einer Anklage ohnehin Frist nach Art. 318 StPO angesetzt werden muss, unabhängig davon, ob es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde noch zu weiteren Ermittlungshandlungen kommt oder die Staatsanwaltschaft direkt die Anklage vorbereitet. Sie bestätigt aber, dass es der Beschwerdeführerin beim Eventualantrag einzig um das weitere Vorgehen im Falle der Fortsetzung des Strafverfahrens geht und nicht darum, die im Hauptantrag explizit getroffene Beschränkung auf die sexuellen Übergriffe wieder aufzuheben.