Der Eventualantrag enthält zwar keine Beschränkung auf einzelne Vorfälle, allerdings bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin die Drohungen und Tätlichkeiten damit wieder zum Thema machen wollte. Der Eventualantrag wird denn auch nicht näher begründet, sondern es wird im Zusammenhang mit den Rechtsbegehren allgemein ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft zu verpflichten sei, Anklage zu erheben oder eine neue Mitteilung im Sinne von Art. 318 StPO unter Beibringung eines Entwurfs einer Anklageschrift zu eröffnen. Diese Formulierung ist insofern missverständlich, als im Falle einer Anklage ohnehin Frist nach Art.