Mit Blick auf den Hauptantrag der Beschwerdeführerin geht es im Beschwerdeverfahren «mindestens» um die Vorwürfe der Vergewaltigung, evtl. sexuellen Nötigung (evtl. als Versuch), begangen im Sommer 2014 in G.________(Ort), der versuchten Vergewaltigung, evtl. sexuellen Nötigung, begangen im Herbst 2017 in G.________(Ort), sowie der Vergewaltigung, evtl. sexuellen Nötigung (evtl. als Versuch), mehrfach begangen ab dem 6. Oktober 2017 in H.________(Ort). Die angeblichen Tätlichkeiten und Drohungen sind damit nicht angefochten und bilden folglich nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.