Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass die der Beschwerdeführerin am 6. August 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Rechtsbeistand auch im Beschwerdeverfahren gelte. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 3. Juli 2020 bzw. 24. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. August 2020 zugestellt.