Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 247 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. November 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Ober- richter Schmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ a.v.d Rechtsanwalt und Notar D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Tät- lichkeiten und Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 29. Mai 2020 (O 18 8201) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie Tätlichkeiten und Drohungen, angeb- lich mehrfach, teilweise versucht begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilkläge- rin, ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 18. Juni 2020 Be- schwerde mit folgenden Anträgen ein: «1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2020 sei dahingehend aufzuheben als dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, mindestens für die folgenden Delikte An- klage beim zuständigen Strafgericht gegen den Beschuldigten zu erheben und die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten: a. Vergewaltigung, evtl. sexuelle Nötigung (evtl. als Versuch), begangen im Sommer 2014 in G.________(Ort), zum Nachteil der Beschwerdeführerin b. Versuchte Vergewaltigung, evtl. sexuelle Nötigung, begangen im Herbst 2017 in G.________(Ort) zum Nachteil der Beschwerdeführerin c. Vergewaltigung, evtl. sexuelle Nötigung (evtl. als Versuch), mehrfach begangen ab dem 6. Oktober 2017 in H.________(Ort) zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Strafverfahren 0 18 8201 gegen A.________ wieder aufzunehmen und den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zum Inhalt der Anklage des Beschuldigten zu äussern. 3. Verfahrensantrag: Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und es sei ihr der Unterzeichnende als amtlicher Rechtsbeistand anzuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass die der Beschwerdeführe- rin am 6. August 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Rechtsbeistand auch im Beschwerdever- fahren gelte. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten in ihren Stellung- nahmen vom 3. Juli 2020 bzw. 24. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Au- gust 2020 zugestellt. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Einstel- 2 lungsverfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formge- rechte Beschwerde ist einzutreten. Mit Blick auf den Hauptantrag der Beschwerdeführerin geht es im Beschwerdever- fahren «mindestens» um die Vorwürfe der Vergewaltigung, evtl. sexuellen Nötigung (evtl. als Versuch), begangen im Sommer 2014 in G.________(Ort), der versuchten Vergewaltigung, evtl. sexuellen Nötigung, begangen im Herbst 2017 in G.________(Ort), sowie der Vergewaltigung, evtl. sexuellen Nötigung (evtl. als Versuch), mehrfach begangen ab dem 6. Oktober 2017 in H.________(Ort). Die angeblichen Tätlichkeiten und Drohungen sind damit nicht angefochten und bilden folglich nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Entsprechend werden diese Vorwürfe auch in der Beschwerdebegründung nicht mehr erwähnt. Der Even- tualantrag enthält zwar keine Beschränkung auf einzelne Vorfälle, allerdings beste- hen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin die Drohungen und Tätlich- keiten damit wieder zum Thema machen wollte. Der Eventualantrag wird denn auch nicht näher begründet, sondern es wird im Zusammenhang mit den Rechts- begehren allgemein ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft zu verpflichten sei, Anklage zu erheben oder eine neue Mitteilung im Sinne von Art. 318 StPO unter Beibringung eines Entwurfs einer Anklageschrift zu eröffnen. Diese Formulierung ist insofern missverständlich, als im Falle einer Anklage ohnehin Frist nach Art. 318 StPO angesetzt werden muss, unabhängig davon, ob es im Falle einer Gutheis- sung der Beschwerde noch zu weiteren Ermittlungshandlungen kommt oder die Staatsanwaltschaft direkt die Anklage vorbereitet. Sie bestätigt aber, dass es der Beschwerdeführerin beim Eventualantrag einzig um das weitere Vorgehen im Falle der Fortsetzung des Strafverfahrens geht und nicht darum, die im Hauptantrag ex- plizit getroffene Beschränkung auf die sexuellen Übergriffe wieder aufzuheben. Im Beschwerdeverfahren geht es damit einzig noch um die Vorwürfe der Vergewalti- gung, evtl. sexuellen Nötigung, wobei die im Hauptantrag gewählte Formulierung «mindestens» zu Gunsten der Beschwerdeführerin so zu verstehen ist, dass auch weitere, von ihm nicht explizit erwähnte sexuelle Handlungen Gegenstand das Be- schwerdeverfahrens sein können. 3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Rechtfertigungs- gründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige 3 Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Steht Aussage gegen Aussage, ist ein gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Belastet nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädig- ten den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklage- fundament als wenig tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 319 StPO; vgl. auch BGE 143 IV 241 E. 2.2.2, wonach auf eine Anklageerhebung verzichtet werden kann, wenn der Strafkläger ein widersprüchli- ches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint). 4. Die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte führten von 2000 bis 2017 eine Be- ziehung. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe sie mehrmals gegen ihren Willen zum Sex gezwungen. Die Beschwerdeführerin wurde insgesamt dreimal einvernommen und machte an- lässlich ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei viele pauschalisierte Angaben. Erst anlässlich der delegierten Einvernahme schilderte sie, teilweise auf mehrmali- ges Nachfragen hin, konkrete (auch räumlich und zeitlich einordbare) Einzelfälle. Auch diese Einzelfälle enthielten wenig Details zum Handlungsablauf oder den Ge- fühlen der Beschwerdeführerin. Die wenigen Details zu den Einzelfällen erfolgten ebenfalls oft erst auf mehrmaliges konkretes Nachfragen hin (vgl. delegierte Ein- vernahme vom 13. Juli 2018 Z. 484, Z. 497, Z. 501, Z. 506, Z. 513, Z. 525, Z. 529, Z. 536, Z. 541, Z. 547, Z. 553, Z. 557, Z. 565, Z. 571, Z. 576. Z. 588 sowie Z. 672, Z. 679, Z. 685, Z. 689, Z. 693, Z. 705 bis Z. 736). Gemäss den Aussagen der Be- schwerdeführerin hat der Beschuldigte den Sex viele Male auf die gleiche Weise vollzogen (vgl. Aussagen bei der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2019 Z. 421 ff.), was unter Berücksichtigung der langen Beziehungsdauer eine Erklärung für fehlende Einzelheiten oder eine fehlende bildhafte Schilderung sein kann. Die all- gemeinen Aussagen der Beschwerdeführerin könnten teilweise auch auf den Um- stand zurückgeführt werden, dass sie ein langjähriges «Beziehungssystem» auf- zeigen wollte. Dies ändert aber nichts daran, dass sich aus ihren Aussagen ein hin- reichend konkreter Sachverhalt ergeben muss, der Anhaltspunkte auf gegen ihren Willen vorgenommene sexuelle Handlungen durch den Beschuldigten enthält. Bei der Würdigung ist weiter der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwer- deführerin und der Beschuldigte ihre Sexualität im Bereich des Bondage & Discipli- ne, Dominance & Submission (BDSM) ausübten. Zwar gab die Beschwerdeführerin an, nie explizit ihr Einverständnis dazu gegeben zu haben (staatsanwaltliche Ein- vernahme vom 7. Februar 2019, Z. 157 und 184 f.). Sie sagte aber auch aus, es sei zu Szenen gekommen, die zunächst den Reiz von Neuem für sie gehabt hätten. 4 Sie sei bis zu einem gewissen Grad darauf eingegangen (Z. 132 ff.). Sie habe den Mann geliebt. Wenn er ihr gegenüber einen Wunsch geäussert habe, was mache sie dann als Frau? Sie sage ja. Sie mache das aber nicht von sich aus, sondern weil sie ihm einen Wunsch habe erfüllen wollen. Das heisse noch nicht, dass sie das sei (Z. 200 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 13. Juli 2018 gab die Beschwerdeführerin an, es habe im sexuellen Bereich eine grosse Offenheit geherrscht. Das habe natürlich eine grosse Nähe gegeben (Z. 280 ff.). Die Parteien haben in diesem Zusammenhang zudem einen «Sklavenvertrag» diskutiert. Auch wenn sie diesen nie unterschrieben haben, zeigt sich, dass sie sich intensiv mit diesem Thema auseinandergesetzt haben. Und auch wenn die Initiative hierfür vom Beschuldigten gekommen war, gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Be- schwerdeführerin mit den Sexualpraktiken im Bereich des BDSM grundsätzlich nicht einverstanden gewesen ist. Sie macht denn auch nicht geltend, alle sexuellen Kontakte im Bereich BDSM seien gegen ihren Willen gewesen. Zudem geht aus dem Anzeigerapport hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Meldung an die Polizei angab, dass sie eine BDSM-Beziehung geführt hätten. Es ist unbe- stritten, dass keine Code- oder Savewörter vereinbart worden waren und der Be- schuldigte jedenfalls im Bereich des Sexuallebens der dominante Partner war. Die- se Ausgangslage ändert grundsätzlich nichts daran, dass im Einzelfall zu prüfen sein wird, ob Anhaltspunkte für eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung vorlie- gen, allerdings kann dieser Hintergrund sowohl die Beurteilung betreffend Nöti- gungsmittel als auch die Erkennbarkeit von Grenzüberschreitungen zusätzlich er- schweren. 5. Tatvorwurf Herbst 2017 G.________(Ort) An der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juni 2018 machte die Beschwerdeführe- rin allgemeine Angaben zum grundsätzlichen Vorgehen des Beschuldigten und der sexuellen wie auch emotionalen Beziehung zwischen ihnen beiden. Anlässlich die- ser Einvernahme erwähnte die Beschwerdeführerin auch den Vorfall vom Herbst 2017 in G.________(Ort), der in der Beschwerde explizit genannt wird. In der Be- schwerde wird geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die se- xuellen Avancen derart zur Wehr gesetzt habe, dass der Beschuldigte versucht ha- be, sie die Treppe runterzuwerfen. Die Beschwerdeführerin sagte bei der Polizei aus, das erste Mal, als sie sich nebst den sexuellen Übergriffen [Hervorhebung durch die Kammer] dann wirklich gewehrt habe, sei im Oktober 2017 gewesen, als der Beschuldigte versucht habe, sie die Treppe hinunterzustossen (Z. 190 ff.). Der Beschuldigte sei im Oktober 2017 erschüttert gewesen, dass sie so reagiert habe. Zuvor bei den sexuellen Übergriffen [Hervorhebung durch die Kammer] habe sie vorher aufgegeben, weil sie chancenlos gegen ihn gewesen sei (Z. 204 ff.). Mit Blick auf diese Aussagen bestehen keine Hinweise, dass die Auseinanderset- zung im Zusammenhang mit sexuellen Übergriffen bzw. deren Abwehr gestanden hat. An der delegierten Einvernahme vom 13. Juli 2018 sagte die Beschwerdefüh- rerin aus, dass der Beschuldigte immer der Stärkere gewesen sei, bis auf eine Si- tuation im Herbst 2017. Sie habe bemerkt, dass er sie rückwärts die Treppe habe runterstossen wollen. Sie habe in ihrer Todesangst Stärke entwickelt. Das habe ihn überrascht. Sie habe sich in dieser Situation gewehrt (Z. 466 ff.). Sie habe ihn auf 5 die Treppe gedrückt. Es sei die einzige Situation gewesen, in der sie gegen ihn tät- lich geworden sei (Z. 1020 ff.). Auch aus diesen Aussagen ergibt sich kein Bezug zu einer konkreten sexuellen Handlung. Die Beschwerdeführerin machte keinerlei Ausführungen, inwiefern der Beschuldigte sie auf diese Weise zu einer sexuellen Handlung hätte nötigen wollen bzw. sie auf diese Weise einen Übergriff abgewehrt hätte. Mit diesem Vorfall schilderte sie einzig eine tätliche Auseinandersetzung, an- lässlich welcher es ihr gelungen ist, sich gegen den Beschuldigten durchzusetzen. Hinweise für eine versuchte Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung fehlen, wes- halb die Einstellung betreffend diesen Vorfall zu Recht erfolgt ist. 6. Tatvorwurf Sommer 2014 G.________(Ort) 6.1 An der delegierten Einvernahme vom 13. Juli 2018 gab die Beschwerdeführerin auf Frage, ob sie sich an ein spezielles Erlebnis erinnere, an, dass der Beschuldigte ihr den Kopf an die Wand geschlagen habe. Sie habe drei Monate ihren Kopf nicht mehr drehen können. Es sei vor 3 ½ Jahren in G.________(Ort) gewesen; im Sommer 2014. Da sei die Szene mit der anderen Frau gewesen. Es sei im oberen Stock, im Schlafzimmer passiert (Z. 473 ff.). Es sei wegen einer anderen Frau zum Streit gekommen. Der Beschuldigte habe sie (die Beschwerdeführerin) dann «se- xuell nehmen wollen» und sie habe sich «verarscht» gefühlt. Sie habe aber in die- sem Moment sicherlich keinen Sex mit ihm haben wollen. Er habe gedacht, er kön- ne sie mit Sex wieder gefügig machen. Dann habe der Beschuldigte sie gegen ih- ren Willen genommen. Sie habe sich gewehrt und habe sich «darauswinden» kön- nen. Dann sei er aber wieder zu ihr gekommen und habe ihren Kopf sicher zehn- mal gegen die Wand geschlagen (Z. 486 ff.). Auf Frage, ob die Beschwerdeführerin beschreiben könne, was gegen ihren Willen heisse, gab sie an, dass sie nicht ge- wollt habe. Er habe sie rückwärts aufs Bett geworfen, sie gepackt. Es sei auch ein Überraschungseffekt gewesen. Sie sei ja nicht vorgewarnt gewesen (Z. 497 ff.). Sie könne nicht mehr genau sagen, wie er sie gepackt habe. Sie sei dann jedenfalls auf dem Bett gelegen. Meistens sei er wirklich nahe zu ihr getreten und habe sie dann mit seinem eigenen Körpergewicht aufs Bett gestossen. Sie habe angefangen zu schreien. Sie habe genau gewusst, dass nun wieder so ein Moment komme, in- dem er nicht wisse, wo die Grenzen seien. Er habe ihr die Hand auf den Mund ge- halten und es habe ihn nicht mehr interessiert, ob sie Luft bekomme oder nicht. Sie habe versucht, sich seitwärts abzurollen, um so zu entkommen. Dann habe er sie aber an den Haaren erwischt. Das sei für ihn praktisch gewesen. Sie habe aber aufstehen können und er habe genau gewusst, dass sie sich jetzt im Bad ein- schliessen wolle, um sich in Sicherheit zu bringen. Da sei es nachher zu dem …. das Weitere könne sie nicht sagen, da habe sie wie eine Art Auszeit. Auf Frage, ob es in dieser Situation zu einer sexuellen Handlung gekommen sei, sagte sie aus, ja sicher, er habe sie genommen, vaginal. Nachdem der Beschwerdeführerin erklärt worden war, dass sie die sexuelle Handlung möglichst genau beschreiben soll, gab sie an, er habe nicht fertig machen können, da sie sich vorher habe wegrollen kön- nen. Auf erneutes Nachfragen gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine Un- terwäsche getragen und sei im Schlafanzug gewesen. Der Beschuldigte sei schon nackt die Treppe hochgekommen (Z. 515 ff.). Auf Frage, wie sie ihm zu verstehen gegeben habe, dass sie das nicht gewollt habe, antwortete die Beschwerdeführe- 6 rin, wenn sie sich abwende und rauswinden wolle, sei es ja klar. Reden habe sie ja nicht gekonnt mit seiner Hand auf ihrem Mund. Sicher habe der Beschuldigte ge- merkt, dass sie mit den Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Deshalb sei ja das mit dem Kopf an die Wand schlagen gekommen; mit dem Satz «geht dir das nicht in den Gring» (Z. 576 ff.). Auf Frage, wie genau sie sich gewehrt habe, sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe versucht, ihn mit ihren Händen wegzustos- sen. Die Füsse seien ja am Boden gewesen. Sie habe versucht, ihn mit beiden Händen von sich wegzustossen. Es sei aber nicht gegangen, da er zu schwer ge- wesen sei. Dann habe sie sich unter ihm wegwinden können. Er habe seine Beine bei der Bettkante gehabt. Sie habe ihre Beine zusammenziehen und sich so seitlich wegrollen können. Er habe seine Position nicht mehr halten können (Z. 588 ff.). An- lässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 7. Februar 2019 sagte sie zu die- sem Vorfall aus, sie wisse noch, dass er in sie habe eindringen wollen. Ob es ihm gelungen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe sich ja rausgewunden. Es sei ein Kampf gewesen. Sie glaube, er habe es nicht geschafft (Z. 508 ff.). 6.2 Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin schlug der Beschuldigte ihren Kopf gegen die Wand, nachdem der sexuelle Übergriff stattgefunden hatte bzw. versucht worden war. Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, der Beschuldigte habe auf diese Weise nochmals versucht, sie gefügig zu machen, sondern interpretierte diese Schläge als Wut-Reaktion des Beschuldigten, weil sie sich ihm nicht unter- geordnet hatte. Insofern scheidet diese Handlung als Nötigungsmittel im Sinne von Art. 189 oder Art. 190 StGB aus. Für die Annahme von Gewalt im Sinne der Tat- bestände der Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung genügt es aber auch, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1407/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.1). Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorgehen des Be- schuldigten kann damit den objektiven Tatbestand der Vergewaltigung oder sexuel- len Nötigung erfüllen. Entscheidend ist allerdings auch, ob und inwiefern es für den Beschuldigten erkennbar war, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt keinen Sex gewollt hatte. 6.3 Die Beschwerdeführerin sagte selber aus, dass der Beschuldigte immer gedacht habe, dass sie zu ihm zurückkomme, wenn er mit ihr einen sexuellen Akt habe. Er habe gedacht, er müsse sie «nehmen» und dann sei alles wieder ok. … Dass sie wieder in die Sub-Rolle reinrutsche. Das habe ja auch manchmal funktioniert (dele- gierte Einvernahme vom 13. Juli 2018 Z. 635 ff.). Zwar erfolgte diese Aussage im Zusammenhang mit den Vorwürfen im Oktober 2017. Die Formulierung zeigt aber, dass es sich offensichtlich um ein übliches Vorgehen des Beschuldigten handelte. Der Beschuldigte gab grundsätzlich an, dass die ablehnende Haltung nicht zum Spiel gehört habe (staatsanwaltliche Einvernahme vom 7. Februar 2019 Z. 175 f.). Jedoch sagte er zusammengefasst aus, er gehe von einem impliziten Einverständ- nis der Beschwerdeführerin aus, wenn weder eine klar ablehnende noch eine ex- trem zustimmende Haltung vorgelegen habe (Z. 238 bis Z. 255). Er habe nicht ge- wusst, wo die Grenzen seien, wenn kein ablehnendes Signal gekommen sei, in welcher Form auch immer: ein Nein, ein Wegdrehen, ein ich will jetzt nicht mehr oder so (Z. 264 ff.). Er gab auch an, dass es ein paarmal vorgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin im Nachhinein gesagt habe, sie habe etwas nicht lustig ge- 7 funden (Z. 266 ff.). Dies deckt sich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, wo- nach sie dem Beschuldigten auch Wünsche erfüllt habe, die den ihren nicht ent- sprochen hätten. Weiter deutet auch die Meldung der Beschwerdeführerin an die Polizei, wonach der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen ein Teil des BDSM gewesen sei (vgl. Anzeigerapport vom 20. September 2018, S. 2), daraufhin, dass der Beschuldigte grundsätzlich die Erlaubnis hatte, den Geschlechtsverkehr mit der Beschuldigten zu vollziehen. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch denjenigen des Beschuldigten ergeben sich aber konkrete Hinweise, dass Grenzen explizit festgelegt oder kommuniziert worden waren. An der delegierten Einvernahme vom 13. Juli 2018 sagte die Beschwerdeführerin aus, es seien weder Grenzen besprochen worden noch habe es ein Codewort gegeben. Wenn er über sie hergefallen sei, hätte ein «Nein» nichts gebracht. Sie habe nein gesagt und er sei trotzdem über sie hergefallen. Auf weiteres Nachfragen nach den Grenzen führ- te sie aus, er habe sowas angedeutet, aber nicht angewendet, was nütze den so- was? (Z. 338 ff.). Auf nochmalige Nachfrage, ob sie dem Beschuldigten vorgängig ihre Grenzen mitgeteilt habe, sagte sie aus: «Eigentlich schon, ja. Spätestens, wenn er es ausgelebt hat» (Z. 347 ff.). Auf nochmaliges Nachfragen gab sie an, der Beschuldigte habe sie zum Beispiel während dem Sex gewürgt. Sie habe sicher 20 Mal gedacht, dass er sie jetzt umbringe. Dies habe ihn aber noch angemacht. Er habe sogar ein Kissen auf ihr Gesicht gestülpt. Sie habe sie noch gedacht, dass er ja nicht einmal bemerke, wenn sie «hinüber» sei (Z. 351 ff.). Anschliessend wurde die Beschwerdeführerin nochmals gefragt, ob sie dem Beschuldigten konkret ihre Grenzen mitgeteilt habe. Die Beschwerdeführerin sagte aus: «Ja. Ich habe ihm ge- sagt, dass ich es nicht akzeptiere, dass er mir Schaden zufügt. Nicht nur beim Sex. …» (Z. 360 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie an, dass für sie die Grenze dort liege, wo der Beschuldigte das Risiko eingehe, dass sie einen bleibenden Schaden davontragen würde (staatsanwaltliche Einvernahme vom 7. Februar 2019, Z. 160 ff.). Auch die allgemeinen Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Wider- stand sind nicht einheitlich. So gab sie bei der Polizei an, sie habe sich immer mehr gegen ihn gewehrt (Z. 190 f.). Nur kurz vorher hatte sie allerdings auch ausgeführt, dass die Fantasien des Beschuldigten am Schluss sehr beschränkt gewesen seien. Sie habe sich nicht mehr dagegen gewehrt (Z. 132 ff.). Die Beschwerdeführerin gab auch mehrmals an, dass sie gewusst habe, dass wenn sie sich zur Wehr set- ze, es vielleicht wieder eskalieren würde (delegierte Einvernahme vom 13. Juli 2018 Z. 663 ff. und Z. 674 ff.). Wenn es verbal nichts gebracht habe, habe sie sich mit Händen und Füssen gegen ihn gewehrt. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht wolle (delegierte Einvernahme vom 13. Juli 2018 Z. 773 ff.). Andererseits sagte sie auch aus, die Situation bei der Treppe sei die einzige Situation gewesen, in der sie sich tätlich zur Wehr gesetzt habe (Z. 1020 ff.). Insgesamt lassen sich aus ihren Aussagen keine konkreten Rückschlüsse ziehen, wann überhaupt von einer Grenzüberschreitung auszugehen war und inwiefern sie dies dem Beschwerdefüh- rer unmissverständlich mitteilte. 6.4 Bezüglich den konkreten Vorfall gab die Beschwerdeführerin an, sie habe geschri- en und sich rausgewunden. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geht aber nicht hervor, dass der Beschuldigte nach dem Rauswinden noch versucht hatte, in sie einzudringen. Auch die Schläge werden nicht in einem solchen Zusammenhang 8 geschildert und sind als solche nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Wei- ter kann mit Blick auf die Aussagen der Beschwerdeführerin auch nicht davon aus- gegangen werden, dass der Beschuldigte überhaupt in sie eindringen konnte. Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte mit Sex im BDSM-Bereich auch versuchte, die Beziehung wiederherzustellen, ist es kaum mehr möglich zu beurteilen, ob es sich bei diesem Vorfall um einen missglückten Versöhnungsversuch oder eine Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung handelte. Aufgrund der gelebten Sexualpraktiken im Bereich BDSM waren die Grenzen nicht sofort und nur schwer erkennbar. Jedenfalls beschreibt die Beschwerdeführerin keine Situation bzw. Vorgehensweise, die darauf hindeutet, dass der Beschuldigte in Kauf genommen hatte, dass die Beschwerdeführerin zu Schaden kommt. So- wohl die Aussagen der Beschwerdeführerin als auch die Aussagen des Beschul- digten (vgl. staatsanwaltliche Einvernahme vom 7. Februar 2020 Z. 341 ff.) können jedenfalls dahingehend gedeutet werden, dass erst das Rauswinden der Be- schwerdeführerin das erkennbare Nein-Signal gewesen war. Mit Blick auf diese Ausgangslage begründen die Aussagen der Beschwerdeführerin keine hinreichen- den Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte sich bewusst über den Widerstand der Beschwerdeführerin hinwegsetzen wollte bzw. für ihn von Anfang an erkennbar gewesen ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Geschlechtsverkehr gewollt hat- te. Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung unwahrscheinlich. 7. Tatvorwürfe ab 6. Oktober 2017 in H.________(Ort) 7.1 Betreffend die Vorwürfe im Oktober 2017 sagte die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2018 aus, der Beschuldigte sei in ihr Studio in H.________(Ort) gekommen. Dann «sei es auf eine Art Vergewaltigung gekommen». Es gehe für sie um eine Verge- waltigung. Er sei hereingekommen. Dann sei es zum Streit gekommen. Wie immer. Dann sei eigentlich das Gleiche passiert. Er habe sie rückwärts aufs Bett gestos- sen. Er habe immer gedacht, wenn er mit ihr einen sexuellen Akt habe, dass sie zu ihm zurückkomme. Er habe gedacht, er müsse sie «nehmen» und dann sei alles wieder ok, … dass sie wieder in die Sub-Rolle reinrutsche. Das habe ja auch manchmal funktioniert (Z. 635 ff.). Sie habe dem Beschuldigten vorher gesagt, dass sie ihn nicht mehr sehen wolle. Er sei dann aber reingekommen, habe das Gefühl gehabt, er könne sie überfallen und alles sei wieder in Ordnung. Da habe sie ihm gesagt, dass er sofort gehen solle. Sie habe wirklich nichts von ihm gewollt. Das habe er nicht respektiert. Am Schluss sei sie auf dem Bett gelegen und er in ihr drin. Er habe sie einfach überfallen. Er habe manchmal das Überraschungsmo- ment ausgenutzt. Sie habe vorgängig genügend Signale abgegeben, dass sie es wirklich ernst gemeint habe mit dem Schlussmachen (Z. 654 ff.). Er habe sie mit seinem Körper auf das Bett gedrückt. Als sie auf dem Bett gelegen sei, habe er sie an beiden Handgelenken gepackt und sie so auf dem Bett fixiert. Aufgrund einer früheren Operation am Handgelenk habe er gewusst, dass sie ziemlich stark re- agiere. Er sei einfach stärker gewesen aus seiner Position. Sie sei wie gelähmt auf dem Bett gelegen. Sie habe sich gefragt, was sie machen könne. Sie habe ge- wusst, dass wenn sie sich zur Wehr setze, es vielleicht wieder eskalieren würde. Währendem er auf ihr gelegen habe, habe er seinen Gurt geöffnet und fertig (Z. 663 ff.). Sie habe nicht mehr atmen können, da er mit seinem ganzen Gewicht auf 9 ihr gelegen sei. Er habe den Gurt geöffnet soweit es nötig gewesen sei. Sie habe es von ihrer Position aus nicht gesehen. Erst nachdem er sich freigemacht gehabt habe, habe er sie an den Handgelenken fixiert. Sie sei mit ihren Händen vorher be- schäftigt gewesen, ihn wegzudrücken, da sie nicht mehr habe atmen können. Ein- mal mehr sei sie ruhig geblieben, da sie Angst gehabt habe, dass es eskaliere. Dann sei er gegangen. Sie habe ihm gesagt, dass sie nicht akzeptiere, dass er bleibe (Z. 674 ff.). Er habe sie vaginal genommen. Er habe fertig gemacht. Er habe gewusst, dass sie nicht gewollt habe. Das habe sie ihm klar signalisiert (Z. 687 ff.). 7.2 Der Beschuldigte bestritt den Sex nicht, sondern gab an, es sei auch in H.________(Ort) noch zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 7. Februar 2019 Z. 391 ff.). Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und ma- nifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesge- richts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3, mit Hinweis). Auf Frage, wie sie dem Beschuldigten zu verstehen gegeben habe, dass sie das nicht gewollt habe, sagte die Beschwerdeführerin aus, erstens habe sie, als er reingekommen sei, di- rekt gesagt, dass er wieder gehen solle. Dann habe sie ihm ganz klar und unmiss- verständlich gesagt, dass sie keinen Sex mehr haben wolle. Auf Frage, wann sie ihm dies gesagt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, er habe zu dem Zeit- punkt gewusst, dass sie nicht auf seine Heiratsversprechungen eingehe. Er habe auch gewusst, schon als er bei ihr vor der Türe gestanden habe, dass sie keinen Sex mehr wolle. Nach Wiederholung der Frage gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nicht nur keinen Sex gewollt. Sie habe keine Beziehung gewollt. Spätestens als er sie auf das Bett gedrückt habe, habe sie es ihm zusätzlich gesagt. Sie habe es nicht mehr für nötig gefunden. Wenn eine Beziehung beendet sei, sei für sie au- tomatisch klar, dass es auch keinen Sex mehr gebe (delegierte Einvernahme vom 13. Juli 2018 Z. 700 ff.). Auf Frage, was genau (wortwörtlich) sie ihm gesagt habe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihm gesagt, als er in der Türe gestan- den habe: «Was machst Du da und ich will nicht mehr, dass Du zu mir kommst» und die Beziehung sei beendet. Sie habe ihm gesagt, sie wolle ihn nicht mehr küs- sen (Z. 720 ff.). Sie wisse nicht mehr, was sie ihm gesagt habe, als er sie auf das Bett gedrückt habe. Sie sei auf eine Art gelähmt gewesen. Sie wisse nicht einmal mehr, ob sie überhaupt etwas gesagt habe. Sie habe in diesem Zeitpunkt gewusst, dass sie nicht gegen ihn ankommen könne (Z. 729 ff.). 7.3 Diese Aussagen der Beschwerdeführerin widersprechen sich. Zwar gibt sie an, sie habe dem Beschuldigten gesagt, dass sie keinen Sex mehr haben wolle. Ihre an- schliessenden Aussagen deuten aber nicht daraufhin, dass sie ihren Willen tatsächlich und explizit auch dem Beschuldigten kundtat. Vielmehr entsprechen ih- re Aussagen inneren Gedankengängen und Annahmen. Sie ging davon aus, dass es dem Beschuldigten klar gewesen sein musste, weil sie keine Beziehung und folglich auch keinen Sex mehr mit ihm haben wollte. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin in dieser Situation gedacht haben soll, dass sie zu ihm zurückkomme, wenn er mit ihr einen sexuellen Akt habe und dies manchmal auch funktioniert habe (delegierte Einvernahme vom 13. Juli 2019 Z. 635 ff.), konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, 10 dass ihre Annahme richtig und es für den Beschuldigten klar war, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mehr haben wollte. Unter Berücksichtigung der jahrzehntelang ausgelebten BDSM-Praktiken fehlen ausreichend konkrete Hinweise, dass der Be- schuldigte bemerkt hat, dass er allenfalls gegen den Willen der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung ist bei dieser Ausgangslage unwahrscheinlich. 7.4 Bei der Staatsanwaltschaft erzählte die Beschwerdeführerin zudem von einem wei- teren Vorfall im Oktober 2017 in H.________(Ort), der sich vor dem bereits bei der Polizei erwähnten Vorfall zugetragen habe (Z. 396 ff.). Es sei fast identisch wie beim ersten Mal zu den sexuellen Handlungen gekommen. «Packä, nä». Sie habe sich aber da wirklich gewehrt. Das habe sie. Sie habe ihn umgehend aus der Woh- nung gejagt (Z. 355 ff.). Auf Frage, wie er sie gepackt habe, musste die Beschwer- deführerin überlegen und führte schliesslich aus, er habe sie ja immer an den Handgelenken gepackt. Er habe gewusst, dass sie dort wegen ihrer Narben eine Schwachstelle habe. Er habe eigentlich nur zum Essen kommen wollen. Sie habe ihn eingeladen gehabt, weil das ja die einzige Möglichkeit gewesen sei, mit ihm zu reden. Sie seien aber sofort wieder in Streit geraten. Er habe sie dann einfach ge- packt und ihren Oberkörper vornüber auf den Tisch gedrückt. Er habe aber dieses Mal nicht fertig machen können (Z. 359 ff.). Er habe versucht, sie wieder auf den Tisch zu legen. Sie sei aber nicht ganz auf dem Tisch gelegen. Er habe ihr die Ho- sen runterziehen wollen. Eigentlich sei es eine versuchte Vergewaltigung. Sie habe sich gewehrt und ihn aus der Wohnung gejagt. Sie habe ihm gesagt, das sei das letzte Mal gewesen (Z. 374 ff.). Er sei nicht in sie eingedrungen. Sie habe vorher abgebrochen. Er habe schon gewollt (Z. 386 f.). 7.5 Der Beschuldigte sagte in diesem Zusammenhang bei der Staatsanwaltschaft aus, es habe schon eine solche Situation gegeben. Er habe versucht, nochmals Sex mit ihr zu haben. Als er dann gemerkt habe, dass sie nicht wolle, sei es sowieso vorbei gewesen. Er habe versucht, die ganze Beziehung wieder in Gang zu bringen, ihr zu sagen, sie solle den Hof übernehmen. Aber ja, …. die ganze Beziehung sei nicht einfach gewesen. Es sei immer ambivalent gewesen. Man habe gemerkt, dass sie noch Gefühle für ihn habe. Dann habe er überlegt, «was machsch jetzt» (Z. 384 ff.). Der Beschuldigte bestritt die Situation damit nicht grundsätzlich (Z. 391 ff.). Die Ausgangslage präsentiert sich gleich wie diejenige im Sommer 2014. Mit Blick auf die Aussagen und gelebten Sexualpraktiken ist die Beurteilung, ob ein dominanter Versuch des Beschuldigten, mittels BDSM-Sex die Beziehung mit der Beschwerde- führerin zu retten, vorlag oder ein Vergewaltigungsversuch, nicht mehr möglich. Jedenfalls ergeben sich vor dem beschriebenen Hintergrund weder aus den Aus- sagen der Beschwerdeführerin noch denjenigen des Beschuldigten konkrete Hin- weise, dass sich der Beschuldigte (eventual)vorsätzlich über den erkennbaren Wil- len der Beschwerdeführerin hinweggesetzt hatte. Die Parteien lebten zwar schon getrennt. Mit Blick darauf, dass auf Initiative der Beschwerdeführerin am 5. Sep- tember 2017 noch ein Paargespräch stattgefunden hatte (vgl. Bericht von Dr. med. E.________ vom 15. Dezember 2019), lagen die Versuche, die Beziehung wieder- herzustellen, aber noch nicht lange zurück. Zudem lud die Beschwerdeführerin den 11 Beschuldigten zum Essen ein. Mit Blick darauf erscheint es auch glaubhaft, dass der Beschuldigte davon ausging, die Beziehung könnte wiederhergestellt werden. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht als Anklagefundament ausreichen. Ihre Ausführungen enthalten keine konkre- ten Anhaltspunkte, dass sich die explizit von ihr erwähnten, auch zeitlich einordba- ren sexuellen Kontakte anders als die üblichen sexuellen Kontakte im BDSM- Bereich abgespielt haben. Ihre Aussagen enthalten auch zu wenig konkrete Schil- derungen betreffend tatkräftige und manifeste Willensbezeugungen, welche – im- mer unter Berücksichtigung der gelebten Sexualpraktiken im BDSM-Bereich – dar- auf hinweisen, dass es auch für den Beschuldigten (sofort) erkennbar gewesen ist, dass die sexuelle Handlung nicht ihrem Willen entsprochen hat. Bei dieser Aus- gangslage scheint eine Verurteilung des Beschuldigten unwahrscheinlich. Zudem war die Beschwerdeführerin stets erwerbstätig und verfügte lange Zeit auch noch über eine eigene Wohnung. Vor diesem Hintergrund fehlen objektive Anhaltspunk- te, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten ausgeliefert war oder sie diese Form der Beziehung und Sexualität nicht eigenverantwortlich ausgesucht und ge- lebt hatte. Weder die schwierige Beziehungsdynamik noch die CHF 24'000.00, welche die Beschwerdeführerin 2006 vom Beschuldigten für ihren Sohn erhalten hatte (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2018, Z. 183 ff.), sind genügend konkrete Hinweise für das Vorliegen einer unausweichlichen Zwangsla- ge. Die Zeugenaussagen enthalten keine Ausführungen betreffend die konkreten Vor- fälle. Sie weisen zwar daraufhin, dass die Beschwerdeführerin zumindest einige sexuelle Kontakte mit dem Beschuldigten subjektiv als gegen ihren Willen empfun- den hat, was auch von der Kammer nicht in Abrede gestellt wird. Wie ausgeführt, bestehen aber nicht genügend Anhaltspunkte, dass diese inneren Grenzen klar kommuniziert worden und sie für den Beschuldigten erkennbar gewesen waren. Auch die Zeugenaussagen vermögen daher am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden auf CHF 2'000.00 be- stimmt. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, werden die Kos- ten vorläufig vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton die Verfahrenskosten zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 20. Ok- tober 2020 einen Aufwand von 1170 Minuten geltend. Darin enthalten sind auch 20 Minuten für das Studium des Strafbefehls. Dieser Aufwand betrifft nicht das Be- schwerdeverfahren und ist daher zu streichen. Weiter erscheint der Aufwand für das Studium der angefochtenen Verfügung im Umfang von 150 Minuten und die insgesamt 860 Minuten für das Akten- und Rechtsstudium sowie Verfassen der Beschwerde als sehr hoch (insgesamt knapp 17 Stunden). Die Einstellungsverfü- gung umfasst 15 Seiten und war für den Anwalt nicht neu. Ein Aufwand von 90 Mi- 12 nuten für das Studium der Einstellungsverfügung scheint daher angemessen. Zwar waren viele und ausführliche Einvernahmeprotokolle zu würdigen und die Aus- gangslage war nicht einfach. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Anwalt den Entwurf der Einstellungsverfügung bereits kannte und sich im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO auch schon ausführlich damit auseinandergesetzt hatte. Inso- fern waren ihm die Argumente bekannt und seine Beschwerde enthielt denn auch nicht grundsätzlich neue Vorbringen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kam- mer ein Aufwand von 600 Minuten als angemessen. Der weitere Aufwand sowie die Spesen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Somit ist ein Aufwand von 830 Minuten oder aufgerundet von 14 Stunden angemessen. Der Stundenansatz für amtlich bestellte Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Somit resultiert ein amtliches Honorar von CHF 3'294.25 (inkl. Auslagen und MWST). Das volle Honorar beläuft sich unter Berücksichtigung der vorgenommenen Kürzung auf CHF 4'085.15. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die für das Be- schwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'294.25 zurückzuzah- len und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 790.90, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 10. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird vom Kanton ent- richtet und entsprechend der nicht zu beanstandenden Kostennote vom 9. Novem- ber 2020 auf CHF 2'095.85 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST). Eine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt die Beschwerdeführerin. Die- se Kosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. 3. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3'294.25 bestimmt. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'294.25 zurückzube- zahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 790.90, zu erstatten, so- bald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'095.85 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Eine Rück- und Nachzahlungs- pflicht des Beschuldigten entfällt. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 14 Bern, 12. November 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15