1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1'497.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.